Custom Software Terms
The contract language for custom software development by Kaino is German. The following terms (Vertragsbedingungen Individualsoftware, AGB) are provided in German.
Kaino GmbH · Fassung 15.07.2026 (Entwurf)
1. Vertragspartner, Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Entwicklung von Individualsoftware durch die
Kaino GmbH
Grabenweg 68, 4. OG E5_2, 6020 Innsbruck, Österreich
Firmenbuch: FN 573644w, Landesgericht Innsbruck · UID: ATU77867578
Tel. +43 512 411012 · hello@kaino.at
(„Kaino") gegenüber dem Auftraggeber („Kunde"). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB; der Kunde bestätigt mit der Beauftragung, als Unternehmer zu handeln. Konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Kaino.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Konzeption, Entwicklung, Anpassung und Wartung von Individualsoftware zwischen Kaino und dem Kunden, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Pflichtenheft
2.1 Kaino entwickelt für den Kunden Individualsoftware. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot samt Leistungsbeschreibung („Pflichtenheft"). Eigenschaften, die dort nicht ausdrücklich zugesagt sind, sind nicht geschuldet; öffentliche Äußerungen, Werbung und Produktbeschreibungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
2.2 Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs („Change Requests") bedürfen einer Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kaino weist den Kunden auf Auswirkungen eines Change Requests auf Vergütung und Termine hin.
2.3 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden (Ziffer 3) oder auf Change Requests zurückgehen, verlängern die Fristen angemessen.
2.4 Kaino ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Subunternehmer zu bedienen; Kaino haftet für deren Leistungen wie für eigene.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Testdaten, Schnittstellen und Zugänge bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
3.2 Der Kunde prüft Zwischenergebnisse, Konzepte und Fragen von Kaino zeitnah und gibt Rückmeldungen in angemessener Frist. Für die Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Inhalte und Daten (insbesondere Texte, Bilder, Marken, personenbezogene Daten) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hält Kaino insoweit hinsichtlich aller Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
3.3 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder verzögert sie sich, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; einen dadurch verursachten Mehraufwand darf Kaino zum jeweils gültigen Standard-Stundensatz (auf Anfrage) verrechnen.
4. Abnahme
4.1 Kaino stellt dem Kunden das Werk (oder einen vereinbarten Meilenstein) zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft die Leistung binnen 14 Tagen ab Bereitstellung anhand des Pflichtenhefts und erklärt die Abnahme oder rügt konkrete wesentliche Mängel in Textform.
4.2 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel rügt oder wenn er die Software produktiv einsetzt.
4.3 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Gewährleistung (Ziffer 9) behoben. Nach fehlgeschlagener Abnahme behebt Kaino die gerügten wesentlichen Mängel und stellt erneut zur Abnahme bereit.
5. Vergütung und Zahlung
5.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot (Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz). Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
5.2 Sofern vereinbart, wird nach Meilensteinen oder monatlich nach Aufwand abgerechnet. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB). Kaino ist bei Verzug außerdem berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
6. Eigentumsvorbehalt
Die von Kaino erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere die Individualsoftware und die zugehörige Dokumentation) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von Kaino. Bis dahin erhält der Kunde lediglich ein widerrufliches, nicht übertragbares Recht, die Arbeitsergebnisse zu Test- und Abnahmezwecken zu nutzen. Die Nutzungsrechte nach Ziffer 8 entstehen erst mit vollständiger Bezahlung.
7. Wiederverwendbare Komponenten und Templates
7.1 Vorbestehende oder allgemein wiederverwendbare Bestandteile (insbesondere Bibliotheken, Frameworks, Templates, Werkzeuge, Entwicklungsumgebungen und Know-how) verbleiben stets bei Kaino und gehen in keinem Fall auf den Kunden über. Kaino darf sie uneingeschränkt auch für andere Kunden und Projekte verwenden. Der Kunde erhält an solchen Bestandteilen das für die vertragsgemäße Nutzung der Individualsoftware erforderliche einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht.
7.2 In der Software enthaltene Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen; diese gehen den Regelungen dieses Vertrags insoweit vor. Kaino weist dem Kunden die eingesetzten Open-Source-Komponenten auf Anfrage aus.
7.3 Allgemeine, nicht kundenspezifische Erkenntnisse, Methoden und Fähigkeiten, die Kaino bei der Vertragserfüllung erwirbt, darf Kaino frei verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden (Ziffer 11) offengelegt werden.
8. Nutzungsrechte, Quellcode
8.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige Verwertung gegenüber Dritten bedarf der Zustimmung von Kaino in Textform, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Herausgabe vereinbart, erfolgt sie nach vollständiger Bezahlung; Ziffer 7 (wiederverwendbare Bestandteile) bleibt unberührt.
8.3 Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Kennzeichnungen von Kaino im Quellcode dürfen nicht entfernt werden, solange keine Herausgabe mit weitergehenden Rechten vereinbart ist.
9. Gewährleistung
9.1 Kaino leistet Gewähr, dass die Software bei Abnahme die im Pflichtenheft vereinbarten Eigenschaften im Wesentlichen erfüllt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen; die Rügeobliegenheit des § 377 UGB gilt, Mängel sind unverzüglich in Textform und nachvollziehbar zu rügen.
9.2 Kaino erfüllt Gewährleistungsansprüche zunächst nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch; Preisminderung oder Wandlung kommen erst in Betracht, wenn die Verbesserung fehlschlägt oder unzumutbar ist.
9.3 Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die auf Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf eine nicht vereinbarte Einsatzumgebung oder auf vom Kunden beigestellte Komponenten und Daten zurückzuführen sind. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit begründet keinen Mangel.
10. Haftung
Kaino haftet nur für Schäden, die von Kaino vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Datenverlust ausgeschlossen und der Höhe nach mit der Summe der vom Kunden für das betroffene Projekt in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Entgelte begrenzt. Der Kunde sorgt für eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung in seinem Verantwortungsbereich.
11. Geheimhaltung
11.1 Beide Parteien behandeln alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Daten, Quellcode) vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragserfüllung und geben sie nicht an Dritte weiter. Mitarbeiter und Subunternehmer werden entsprechend verpflichtet.
11.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden (ohne Verletzung dieser Ziffer), die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Sie besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.
12. Datenschutz, Auftragsverarbeitung
12.1 Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) ein.
12.2 Soweit Kaino bei der Entwicklung, dem Betrieb oder der Wartung der Software personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) ab; diese geht in ihrem Anwendungsbereich diesen Bedingungen vor.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Innsbruck (das jeweils sachlich zuständige Gericht).
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13.4 Vertragssprache ist Deutsch.
Kaino GmbH · Grabenweg 68, 4. OG E5_2, 6020 Innsbruck · FN 573644w (LG Innsbruck) · UID ATU77867578 · +43 512 411012 · hello@kaino.at · kaino.at · Datenschutzerklärung
